Ein Mann und eine Frau liefern sich ein Autorennen in Niedersachsen. Daraus resultiert ein Unfall, bei dem zwei Kinder sterben. Die beiden Raser erhalten Haftstrafen, wollen sich damit aber nicht abfinden. Ihre Revision scheitert nun, was besonders für die Fahrerin viele Jahre hinter Gittern zur Folge hat.
Es geht hierbei auch nicht um direkten Vorsatz, sondern um Eventualvorsatz
Dazu gibt es auch eine Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, lt. Wikipedia:
Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass nichts passieren wird.[1] Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.
Nebst der sachlichen Abgrenzungsschwierigkeit besteht in der Praxis noch die grundsätzliche Schwierigkeit, dass der Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz lediglich in der inneren Haltung des Täters zur möglichen Verwirklichung der Gefahr besteht. Diese kann der Richter aber nicht kennen, er kann nur versuchen, von äußeren Umständen darauf zu schließen. Dies ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung problematisch.
Wie alle auslegungsbedürftigen Bestimmungen unterliegt auch diese Abgrenzung dem Wertewandel. Derzeit (Stand 2010) findet eine solche Entwicklung zum Beispiel im Straßenverkehrsrecht statt: So wurde früher bei tödlichen Unfällen praktisch immer auf Fahrlässigkeit erkannt, auch dann, wenn eine extreme Tempoüberschreitung die Ursache war („er vertraute darauf, dass das schon gut gehen wird“). Es gibt einen Trend, in solchen Fällen vermehrt Eventualvorsatz anzunehmen („wer so fährt, der muss schlicht damit rechnen, dass etwas passiert, und kann sich nicht hinterher darauf berufen, er hätte auf einen guten Ausgang vertraut“).
Wir erleben also genau in dieser Frage gerade den Wertewandel. Bewusste Fahrlässigkeit wird nicht mehr als Ausrede akzeptiert, wenn aus den Umständen abwegig wird, dass die Täter diese Folge nicht billigend in Kauf genommen haben.
Ansonsten spricht der Artikel doch auch explizit von den erfüllten Mordmerkmalen:
Im Juli 2024 sprach es beide Angeklagten des Mordes schuldig. Sie hätten die Tötung anderer Menschen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe lägen vor.
Es müssen nicht alle Mordmerkmale erfüllt sein, damit eine Tötung als Mord eingestuft wird. z.B. wenn dein Liebhaber dich nachts mit einem Kissen erstickt, ist es zwar heimtückisch, aber nicht gemeingefährlich.
Anderes Beispiel. Du legst eine Bombe in einem Einkaufszentrum und der Zeitschalter geht nicht um 24:00 hoch, wenn das Zentrum leer ist, sondern schon um 20:00 und tötet drei Menschen. Dann kannst du dich auch nicht darauf berufen, dass du nur einen Sachschaden verursachen wolltest. Durch das gemeingefährliche Mittel der Bombe hast du den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen. Und wer mit krass überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn frontal in ein entgegenkommendes Auto rast, kann auch nicht behaupten, er oder sie hätte geglaubt, das dabei schon niemand sterben würde.
Zur Heimtücke: Auf beiden Fahrbahnen rasen Fahrzeuge entgegen. Die Familie hatte keine Chance zu reagieren und sich in Sicherheit zu bringen. Sie waren ihren Mördern schutzlos ausgeliefert.
Zusammengefasst: Die Täter haben mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ihre niederen Beweggründen des absoluten Geltungsdranges haben ihre Menschenverachtung in diesem Fall so mainfestiert, dass sie mit gemeingefährlichen Mitteln heimtückisch andere Menschen ermordet haben. Das Urteil ist richtig und es ist schade, dass der andere Mörder wegen dem Verschlechterungsverbot so glimpflich davongekommen ist.
Es geht hierbei auch nicht um direkten Vorsatz, sondern um Eventualvorsatz
Dazu gibt es auch eine Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, lt. Wikipedia:
Wir erleben also genau in dieser Frage gerade den Wertewandel. Bewusste Fahrlässigkeit wird nicht mehr als Ausrede akzeptiert, wenn aus den Umständen abwegig wird, dass die Täter diese Folge nicht billigend in Kauf genommen haben.
Ansonsten spricht der Artikel doch auch explizit von den erfüllten Mordmerkmalen:
Es müssen nicht alle Mordmerkmale erfüllt sein, damit eine Tötung als Mord eingestuft wird. z.B. wenn dein Liebhaber dich nachts mit einem Kissen erstickt, ist es zwar heimtückisch, aber nicht gemeingefährlich.
Anderes Beispiel. Du legst eine Bombe in einem Einkaufszentrum und der Zeitschalter geht nicht um 24:00 hoch, wenn das Zentrum leer ist, sondern schon um 20:00 und tötet drei Menschen. Dann kannst du dich auch nicht darauf berufen, dass du nur einen Sachschaden verursachen wolltest. Durch das gemeingefährliche Mittel der Bombe hast du den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen. Und wer mit krass überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn frontal in ein entgegenkommendes Auto rast, kann auch nicht behaupten, er oder sie hätte geglaubt, das dabei schon niemand sterben würde.
Zur Heimtücke: Auf beiden Fahrbahnen rasen Fahrzeuge entgegen. Die Familie hatte keine Chance zu reagieren und sich in Sicherheit zu bringen. Sie waren ihren Mördern schutzlos ausgeliefert.
Zusammengefasst: Die Täter haben mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ihre niederen Beweggründen des absoluten Geltungsdranges haben ihre Menschenverachtung in diesem Fall so mainfestiert, dass sie mit gemeingefährlichen Mitteln heimtückisch andere Menschen ermordet haben. Das Urteil ist richtig und es ist schade, dass der andere Mörder wegen dem Verschlechterungsverbot so glimpflich davongekommen ist.