In seiner Urteilsbegründung zum Gesetzesentwurf von Berlin Autofrei räumt der Berliner Verfassungsgerichtshof nebenbei mit den oft bemühten Phrasen “Freiheit statt Zwang” und “Anreize statt Verbote” der Gegner:innen von effektiven Maßnahmen für Verkehrswende, Klimaschutz und Vision Zero auf:
Der vorgesehene Regelungen sei angemessen, da sie “mehrere überragend wichtige Gemeinwohlbelange” verfolge (“Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmenden”, “Ziele des Klima-, Natur- und Umweltschutzes”). Das “Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe” wahre “die Grenze der Zumutbarkeit” (S. 45).
Die angestrebten Maßnahmen seien “zur Zielerreichung erforderlich”. Zwar seien “verschiedene regulative Maßnahmen vorstellbar, um die Zahl der verkehrsbedingten Todesfälle und Verletzungen zu senken, gesundheits-, klima- und umweltschädliche Emissionen, insbesondere Lärm und Abgase zu verringern, das Sicherheitsgefühl und Wohlempfinden gerade auch von besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmenden zu verbessern, die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu steigern sowie die geschäftliche und kulturelle Attraktivität Berlins zu fördern”, aber “keine dieser Maßnahmen erscheint gleich wirksam.” (S. 42)